Einkommensteuervorauszahlung

Einkommensteuer­vorauszahlung: Was Selbst­ständige wissen sollten

Läuft dein Unternehmen gut, dann freut sich auch das Finanzamt. Je höher dein Gewinn, desto mehr Einkommen­steuer bekommt es von dir. Das Finanzamt möchte aber nicht auf das end­gültige Ergebnis warten, sondern will das Geld schon jetzt!  Oder zumindest einen Teil davon.

Wie das mit den Voraus­zahlungen funktioniert und was du gegen zu hohe Voraus­zahlungen machen kannst, das lernst du in diesem Beitrag.

Übersicht

1. Was ist die Einkommensteuer­vorauszahlung?

Wie der Name schon verrät, wird dabei die Einkommen­­steuer (in einer vorab ge­schätzten Höhe) für das laufende Geschäfts­­jahr voraus­bezahlt; also quasi eine Steuer-Akonto­zahlung.

Bei Arbeit­nehmern in einem Dienst­­verhältnis gibt es so etwas ähnliches, den Lohn­steuer­abzug. Dabei wird vom Arbeit­geber jedes Monat die Steuer ein­behalten und an das Finanz­amt ab­ge­führt. Aus­bezahlt wird nur der Netto­bezug. Bei Dienst­nehmern ist dies deshalb möglich, weil die Lohn­verrechnung des Arbeit­gebers die Steuer relativ exakt voraus­berechnen kann.

Bei Selbstständigen ist das anders. Monatliche Zahlungen der Einkommensteuer gibt es bei ihnen nicht. Den genauen Steuer­betrag weiß der Unternehmer erst, wenn das Geschäfts­jahr vorbei ist und aus der Jahres­buch­haltung der Gewinn für die Steuer­erklärung errechnet wurde. Das kann allerdings von ein paar Monaten bis zu über einem Jahr dauern. Selbst­ständige wissen also immer erst im Nach­hinein, wie viel Steuer zu zahlen ist.

Während dem Arbeit­nehmer monatlich die Steuer vom Lohn­zettel abgezogen wird, würde der Selbst­ständige seine Steuern somit erst viel später bezahlen.  So lange möchte das Finanzamt aber nicht auf die Steuern warten (auch der Staat braucht Liquidität).

Deswegen gibt es die Einkommensteuer­vorauszahlung: Das Finanzamt schätzt das Ergebnis des Unter­nehmens für das laufende Jahr und berechnet auf Basis dieser Schätzung die zu erwartende Einkommen­­steuer. Der Unternehmer muss dann unter­jährig jedes Quartal ein Viertel der voraus­sichtlichen Einkommen­steuer an das Finanzamt zahlen.

Die Zahlungstermine für die Einkommensteuer­vorauszahlungen sind:

Erst wenn die Steuer­erklärung ein­gereicht wird, kommt es zu einer End­abrechnung. Wurde zu viel voraus­gezahlt, dann erhält der Unternehmer eine Gutschrift über den Differenz­betrag. Bei zu geringen Voraus­zahlungen ergibt sich eine Nach­zahlung.

Das Finanzamt schätzt die Einkommen­steuer des selbst­ständigen Installateurs Anton für das Jahr 2021 auf 10.000 Euro und erlässt einen ent­sprechenden Voraus­zahlungs­bescheid. Am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November überweist Anton jeweils 2.500 Euro an das Finanzamt (4 x 2.500 Euro).

Im Früh­jahr 2022 reicht Anton die Steuer­erklärung für das Jahr 2021 ein, aus der sich eine end­gültige Steuer­schuld von 15.000 Euro ergibt. Das Jahr ist somit besser gelaufen, als vom Finanzamt er­wartet.

Weil durch die Einkommensteuervorauszahlung bereits 10.000 Euro unter­jährig ans Finanzamt voraus­bezahlt wurden, muss Anton nur mehr einen Rest­betrag von 5.000 Euro nach­zahlen.

Variante: Aus der Steuer­erklärung für das 2021 ergibt sich eine Steuer­schuld von 8.000 Euro. Das Geschäfts­jahr ist nicht so gut gelaufen, wie erhofft. Da Anton im Laufe des Jahres 2021 durch die Einkommensteuervorauszahlungen bereits 10.000 Euro eingezahlt hat, bekommt er vom Finanzamt 2.000 Euro in Form einer Gut­schrift wieder zurück.

Die Einkommensteuer­vorauszahlung stellt quasi eine Akonto­­zahlung mit einer ab­schließenden End­ab­rechnung dar (wie man sie von Betriebs­kosten- oder Strom­voraus­zahlungen kennt). Den Vorgang der Abgabe einer Steuer­erklärung zur End­abrechnung nennt man übrigens Veranlagung.

2. Höhe der Voraus­zahlung?

Das Finanzamt berechnet die Höhe der Voraus­zahlungen auf Basis des Unternehmens­gewinns laut letztem Einkommen­steuer­bescheid.

Der Unternehmer wird durch den sogenannten Voraus­zahlungs­­bescheid darüber informiert, wie viel Steuer für das laufende Jahr voraus­zuzahlen ist.

Ist die erwartete Steuer sehr gering (bis zu 300 Euro jährlich), dann wird die Einkommen­steuer mit Null fest­gesetzt.

Bei neu gegründeten Unternehmen gibt es allerdings keine Vorjahres­werte, an denen sich das Finanzamt orientieren kann. Deshalb muss im Betriebs­eröffnungs­frage­bogen (=Formular, mit dem man seine Tätigkeit beim Finanzamt meldet) der geschätzte Gewinn der ersten beiden Jahre bekannt­gegeben werden. Aufgrund dieser Schätzungen wird vom Finanzamt die Einkommen­­­steuer­­voraus­­­zahlung berechnet und fest­gesetzt. Mehr zum Betriebs­­­eröffnungs­­­frage­bogen findest du hier.

3. Voraus­­zahlungen Herabsetzen - Liquidität stärken!

Das Finanzamt orientiert sich also bei der Berechnung der Voraus­zahlungen am Unternehmens­gewinn der Vor­jahre. Sollten die Geschäfte im laufenden Jahr allerdings nicht so gut laufen wie in den Jahren zuvor, dann stimmt die Berechnungs­basis des Finanzamts nicht. Die Voraus­zahlungen sind dann zu hoch an­gesetzt und es wird zu viel Einkommen­steuer voraus­bezahlt.

Die zu viel bezahlte Steuer bekommt man zwar bei der Veranlagung schluss­endlich wieder zurück, aber das kann eine Weile dauern. In der Zwischen­zeit belasten die zu viel bezahlten Steuern die Liquidität im Unternehmen.

Aus diesem Grund gibt es die Möglich­keit die Einkommen­steuer für das laufende Jahr durch einen sogenannten Herab­setzungs­antrag anpassen zu lassen.

In diesem formlosen Antrag muss kurz begründet werden, warum mit einem niedrigeren Gewinn zu rechnen ist. Teil­weise verlangt das Finanzamt, dass man diese Erwartung auch mit Zahlen nach­weist. Zum Beispiel mit einer Auf­stellung über die Umsatz­entwicklung oder einer Bestätigung über Forderungs­ausfälle.

Tipp: Der Herab­setzungs­antrag kann am schnellsten über Finanz Online ge­stellt werden.

Damit eine Herab­setzung noch für das laufende Jahr wirkt, muss der Antrag bis spätestens 30. September gestellt werden. Danach kann der Voraus­zahlungs­bescheid für das laufende Jahr nicht mehr abgeändert werden.

Anton muss laut Vorauszahlungsbescheid für das Jahr 2021 insgesamt 10.000 Euro an Einkommen­steuer vorausbezahlen.

Daher sind im Jahr 2021 zu zahlen:

  • Februar 2021: 2.500 Euro
  • Mai 2021: 2.500 Euro
  • August 2021: 2.500 Euro
  • November 2021: 2.500 Euro

Da Anton im Juli einen wichtigen Kunden verliert, ist für 2021 mit einem niedrigeren Gewinn zu rechnen.

Anton stellt noch im Juli einen Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen auf 6.000 Euro. Das Finanzamt genehmigt den Herabsetzungsantrag und ändert den Vorauszahlungsbescheid ab, sodass pro Quartal für das Jahr 2021 nur mehr 1.500 Euro (anstatt wie bisher 2.500 Euro) an Vorauszahlungen zu leisten sind.

Die zu viel bezahlte Steuer aus den Vorauszahlungen Februar und Mai in Höhe von jeweils 1.000 Euro wird auf dem Steuerkonto gutgeschrieben.

Hätte Anton den Antrag erst am 1. Oktober gestellt, dann wäre es nicht mehr möglich gewesen die Vorauszahlungen anzupassen. Er hätte die zu viel bezahlte Steuer erst viel später im Zuge der Veranlagung zurückbekommen.

4. Nach­­zahlung vermeiden - Voraus­zahlungen erhöhen!

Die Anpassung funktioniert aber auch in die umgekehrte Richtung: Wird im laufenden Geschäfts­jahr ein wesentlich höherer Gewinn erwartet, dann sind die Voraus­zahlungen womöglich viel zu niedrig angesetzt. Im Falle von zu niedrigen Voraus­zahlungen wird es nach Ein­reichung der Steuer­erklärung zu einer saftigen Nach­zahlung kommen.

Nach­zahlungen sind nicht weiter schlimm, wenn genug dafür angespart wurde. In der Praxis erlebe ich es aber leider immer wieder, dass nicht genug für die Nach­zahlung zur Seite gelegt wird. Viele Unternehmer haben dann ernste finanzielle Schwierig­keiten, wenn das Finanzamt Nach­zahlungen von mehreren Tausend Euro ein­fordert.

Wer nicht gut darin ist, Geld für Nach­zahlungen an­zu­sparen, der kann die Voraus­zahlungen für das laufende Jahr (bis zum 30. September) auf einen beliebigen Betrag hinauf­setzen lassen. Durch die höheren Voraus­zahlungen wird die zu erwartende Nach­zahlung verringert.

Zusammenfassung: Selbstständige Unternehmer müssen bereits während des laufenden Geschäfts­jahres Voraus­zahlungen für die zu erwartende Einkommen­steuer leisten. Die Höhe wird vom Finanzamt auf Basis der Vorjahres­ergebnisse berechnet. 

Ist die Vorauszahlung zu hoch bemessen, dann kann eine Herab­setzung bis zum 30. September des laufenden Jahres beantragt werden. Im Falle von zu niedrigen Einkommen­­steuer­­voraus­­zahlungen können die Voraus­zahlungsbeträge auch erhöht werden, um eine Nach­­zahlung zu vermeiden.

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