Die Umsatzsteuer: Sie betrifft uns alle und macht unser Leben teurer, aber an ihr führt kein Weg vorbei! Sie begegnet uns beim Kauf einer Dose Cola oder eines neuen Sportwagens.
Wenn dir noch nicht ganz klar ist worauf man eigentlich Umsatzsteuer zahlt und was es mit der Vorsteuer oder der Umsatzsteuervoranmeldung auf sich hat, dann findest du in diesem Beitrag mehr zu diesen Grundbegriffen.
Mit der Umsatzsteuer wird der Verkauf von Waren und Dienstleistungen an Privatpersonen (=Verbraucher, Konsumenten) besteuert. Jedes mal, wenn ein Konsument in ein Geschäft geht und von einem Unternehmen etwas erwirbt, möchte das Finanzamt Umsatzsteuer dafür haben.
In Kurzform: Unternehmer und Privatperson schließen ein Geschäft miteinander ab und der Staat verdient daran. Durchaus eine kreative Idee um sich zu finanzieren.
Wirtschaftlich soll die Umsatzsteuer vom privaten Endkunden getragen werden. Eigentlich müsste die Privatperson nach einem Kauf einer Ware oder Dienstleistung die Umsatzsteuer dafür an das Finanzamt überweisen. Das wäre in der Abwicklung allerdings sehr kompliziert und viele Privatpersonen würden die Umsatzsteuer letztendlich einfach nicht bezahlen.
Deshalb hat sich das Finanzamt ein anderes System überlegt: Das Finanzamt verpflichtet einfach das Unternehmen beim Verkauf die Steuer an die Privatperson zusätzlich zum Kaufpreis mit zu verrechnen und anschließend an das Finanzamt abzuführen. Das Unternehmen wird also (unfreiwillig) für die Einhebung und Abfuhr der Umsatzsteuer der Helfer des Finanzamts.
Der Betrag, den der Unternehmer für die Leistung haben will, wird Nettobetrag genannt (Netto = ohne Umsatzsteuer). Der Betrag inklusive Umsatzsteuer wird Bruttobetrag genannt.
Beispiel: Der Supermarkt möchte für eine Flasche Limonade einen Euro haben. Der Umsatzsteuersatz auf Limonaden beträgt 20%.
Nettopreis = 1 Euro (Preis den der Supermarkt bekommt)
Umsatzsteuer = 20 Cent (Anteil den das Finanzamt bekommt, 20% von 1 Euro)
Bruttopreis = 1,20 Euro (Preis inkl. Steuer, den der Kunde bezahlen muss)
Der Supermarkt kassiert die 20 Cent stellvertretend für das Finanzamt vom Kunden und überweist sie an das Finanzamt.
Die Umsatzsteuer soll nur von Privatpersonen (Konsumenten) bezahlt werden und nicht von Unternehmern. Unternehmen sollen nicht mit der Umsatzsteuer belastet werden.
Was passiert nun, wenn etwa ein Fotograf (= Unternehmer) zum Kamerahändler geht, um eine neue Kamera für sein Unternehmen zu kaufen?
Problem: Der Kamerahändler müsste irgendwie feststellen, ob sein Kunde ein Unternehmer ist (dann Verkauf ohne Umsatzsteuer) oder eine Privatperson (dann Verkauf mit Umsatzsteuer).
Das wäre insgesamt sehr aufwendig und kompliziert. Deshalb wurde eine andere Möglichkeit geschaffen, damit der Fotograf als Unternehmer selbst nicht mit der Umsatzsteuer belastet wird: Die Umsatzsteuer-Erstattung.
Lösung: Zunächst wird jeder Verkauf so behandelt, als ob an eine Privatperson verkauft wird.
Erwirbt also der Fotograf beim Kamerahändler eine Kamera um 1.000 Euro (Netto), dann muss er – genauso wie eine Privatperson – den Kaufpreis inklusive Umsatzsteuer in Höhe von 1.200 Euro (Brutto) an den Kamerahändler bezahlen. Der Kamerahändler überweist die Umsatzsteuer in Höhe von 200 Euro weiter ans Finanzamt.
Der Fotograf kann sich aber im Anschluss die bezahlte Umsatzsteuer vom Finanzamt erstatten lassen. Das Finanzamt weiß nämlich, dass er Unternehmer ist und als solcher nicht mit Umsatzsteuer belastet werden darf. Deshalb zahlt ihm das Finanzamt die gezahlte Umsatzsteuer in Höhe von 200 Euro wieder zurück.
Die Umsatzsteuer, die ein Unternehmen an ein anderes Unternehmen bezahlt, wird auch Vorsteuer genannt. Die Rückerstattung der Vorsteuer erfolgt über eine eigene Meldung an das Finanzamt, die sogenannte Umsatzsteuervoranmeldung.
Grundsätzlich muss jedes Unternehmen, das in Österreich Waren oder Dienstleistungen verkauft, Umsatzsteuer an seine Kunden verrechnen und an das Finanzamt abführen.
Unternehmen mit geringen Umsätzen (bis zu 35.000 Euro je Jahr, sogenannte Befreiung für Kleinunternehmer)
Ärztliche Leistungen und arztähnliche Leistungen (im Rahmen der Heilbehandlung) z.B. Leistungen als Arzt. Hebamme, Psychotherapeut, Heilmasseur etc.
Versicherungsmakler, Banken und noch einige andere….
Diese Unternehmen dürfen keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen. Gleichzeitig dürfen sie sich auch keine Vorsteuern vom Finanzamt zurückholen. Man bezeichnet solche Unternehmen als unecht umsatzsteuerbefreit.
Sie müssen zwar keine Umsatzsteuer an den Endkunden weiterverrechnen (sind also von diesem Teil befreit), bekommen aber auch keine Vorsteuern erstattet. Daher werden diese Unternehmern – genauso wie Private – mit der Umsatzsteuer belastet.
Beispiel: Da Heilbehandlungen von der Umsatzsteuer befreit sind, verrechnet der Physiotherapeut Alexander auf seiner Honorarnote nur den Nettobetrag. Das freut seine Patienten, die dann weniger zahlen müssen (ansonsten wäre die Rechnung um die Umsatzsteuer höher ausgefallen).
Gleichzeitig darf der Physiotherapeut aber auch keine Vorsteuer geltend machen. Wenn er einen neuen Computer für seine Praxis um 1.200 Euro Brutto erwirbt (1.000 Euro Netto + 200 Euro Umsatzsteuer), dann muss er – genau so wie eine Privatperson – den vollen Betrag an den Händler zahlen. Die Umsatzsteuer in Höhe von 200 Euro kann er sich nicht vom Finanzamt als Vorsteuer zurückholen.
Achtung – einer der häufigsten Fehler! Wenn ein befreiter Unternehmer versehentlich die Umsatzsteuer auf der Rechnung ausweist, macht er sich keine Freunde beim Finanzamt. Die Umsatzsteuer ist in einem solchen Fall – trotz Befreiung – dennoch an das Finanzamt zu zahlen.
Der Physiotherapeut, der auf seine Rechnung versehentlich raufschreibt “Behandlung für 100 Euro netto + 20 Euro Umsatzsteuer (20%)” muss die 20 Euro auch tatsächlich an das Finanzamt überweisen. Eine Vorsteuer für seinen Computer darf er sich trotzdem nicht holen.
(Anmerkung: Es gibt ein paar wenige Tätigkeiten, die trotz Befreiung dennoch die Vorsteuer zurückerstattet bekommen. Man spricht dann von einer echten Umsatzsteuerbefreiung. Diese sind aber wenige und sehr speziell, wie etwa die Ausfuhrlieferung von Waren ins Drittland oder der Verkauf von Gold an Zentralbanken.)
Der Umsatzsteuersatz beträgt in Österreich standardmäßig 20% vom Verkaufspreis. Davon abweichend gibt es aber für den Verkauf von bestimmten Produkten oder Leistungen auch ein paar besondere Steuersätze.
Ein paar Beispiele für Leistungen, die dem Umsatzsteuersatz von 10% unterliegen:
Beispiele für Leistungen, die dem Umsatzsteuersatz von 13% unterliegen:
(Anmerkung: Während der Corona-Pandemie gab es zeitweise auch einen Umsatzsteuersatz von 5% auf bestimmte Leistungen.)
Die Umsatzsteuer zahlt letztendlich der private Endverbraucher wenn er eine Ware oder Dienstleistung von einem Unternehmen erwirbt. Unternehmen können sich die Umsatzsteuer, die sie selbst für Einkünfte des Unternehmens gezahlt haben, wieder als Vorsteuer vom Finanzamt erstatten lassen. Bestimmte Unternehmen sind von der Verpflichtung, mit Umsatzsteuer zu verrechnen, befreit. Gleichzeitig dürfen sich befreite Unternehmen grundsätzlich auch keine Vorsteuern erstatten lassen.
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